Unsere Satzung

Jugendring Gelsenkirchen e. V.

Präambel

Der Jugendring Gelsenkirchen e.V. – nachstehend Verein genannt – ist der freie Zusammenschluss Gelsenkirchener Spitzenverbände in der Kinder- und Jugendarbeit und anderer Träger freier Kinder- und Jugendarbeit, hervorgegangen aus dem Jugendring Gelsenkirchen, der 1946 gegründet wurde. Die Mitgliedschaft im Verein beeinträchtigt nicht die Selbständigkeit, Eigenart und Unabhängigkeit der Mitglieder, verpflichtet aber zur kontinuierlichen Mitarbeit. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Jugendring Gelsenkirchen e.V.“.

2. Er hat seinen Sitz in Gelsenkirchen.

§ 2 Aufgaben und Zweck

1. Aufgaben des Vereins sind:

    a. Erziehung und Bildung der Kinder und Jugendlichen zur Mitwirkung an der verantwortlichen Gestaltung des Zusammenlebens aller Menschen auf der Grundlage der Menschenrechte zu fördern.
    b. Militaristischen, extremistischen, rassistischen und totalitären Tendenzen entgegenzutreten.
    c. Gegenseitiges Verständnis, Unterstützung und Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern zu fördern und Veranstaltungen zu planen und durchzuführen. Dabei sind auch die Interessen und Bedürfnisse der nicht organisierten Kinder und Jugendlichen zu berücksichtigen.
    d. Die Rechte und Interessen seiner Mitglieder und der nicht organisierten Kinder und Jugendlichen gegenüber der Öffentlichkeit und den Behörden zu vertreten
    e. Zu Fragen der Kinder- und Jugendpolitik und des Kinder- und Jugendrechts Stellung zu nehmen und in geeigneter Form Vorschläge zu machen.
    f. Mit anderen Kinder- und Jugendringen Verbindung aufzunehmen, um gegebenenfalls zusammenzuarbeiten und Erfahrungen auszutauschen.
    g. Die Förderung des Umweltbewusstseins, um so eine kind- und jugendgerechte Umwelt zu realisieren.

2. Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke kann der Verein Personen beauftragen, jugendpolitische Mandate wahrzunehmen.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Verein ist nicht Rechts- und Vermögensträger der Mitgliedsverbände.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können in Gelsenkirchen tätige freie Zusammenschlüsse Gelsenkirchener Spitzenverbände in der Kinder- und Jugendarbeit und andere Träger freier Kinder- und Jugendarbeit sein.

    • Jugendorganisationen von politischen Parteien können nicht Mitglied werden.

2. Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Verein ist:

    a. Die Anerkennung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland sowohl in der Zielsetzung als auch in der praktischen Arbeit.
    b. Der Nachweis anerkennungswürdiger Kinder- und Jugendfreizeit- und Kinder- und Jugendbildungsarbeit.
    c. Das satzungsgemäße Recht auf eigene Gestaltung des Gruppenlebens und der Wahl der Vorstandsmitglieder.
    d. Die Anerkennung nach § 75 SGB VIII als Träger der freien Jugendhilfe.

3. Aufnahmeanträge müssen schriftlich unter Vorlage der Satzung und Unterlagen gemäß Absatz 2 an den Vorstand des Vereins gestellt werden.

4. Über die Aufnahme entscheidet die Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit; das Stimmrecht kann erst nach Ablauf der Vollversammlung, die über den Aufnahmeantrag entschieden hat, ausgeübt werden.

5. Die Mitgliedschaft erlischt:

    a. durch schriftliche Austrittserklärung
    Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit erfolgen. Er ist durch das zuständige Organ beim Vorstand des Jugendringes Gelsenkirchen e.V. schriftlich zu erklären.
    b. durch Ausschluss
    Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied unter Darlegung der satzungswidrigen Gründe schriftlich beim Vorstand gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit. Das betroffene Mitglied ist zu dem Antrag auf Wunsch zu hören.
    c. durch Aufhebung oder Aberkennung der Anerkennung nach § 75 SGB VIII
    d. Ein ausgetretener oder ausgeschlossener Verband kann frühestens nach einem Jahr seine Wiederaufnahme beantragen

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind:

1. Die Vollversammlung

2. Der Vorstand

§ 5 Vollversammlung

1. Die Vollversammlung ist das oberste Organ des Jugendringes.

2. Die Vollversammlung tritt in jedem Kalenderjahr mindestens zwei Mal zusammen. Wird von einem Drittel der Verbands vertreter/innen die Einberufung der Vollversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt, so muss die/der Vorsitzende sie einberufen. Die erste Vollversammlung des Jahres ist die Jahreshauptversammlung.

3. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen und mehr als die Hälfte der Mitgliedsverbände anwesend sind. Beschlüsse und Planungen erfolgen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Verbands vertreter/innen. Vorstandsmitglieder haben Stimmrecht.

4. Bei Personenwahl ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Kommt eine solche beim ersten Wahl gang nicht zustande, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten/innen mit der höchsten Stimmenzahl. Wer bei diesem Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt, ist gewählt. Auf Antrag eines Verbandsvertreters ist die Wahl geheim durchzuführen.

5. Mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Verbandsvertreter kann die Vollversammlung dem Vorstand oder einzelnen Mitgliedern des Vorstandes das Vertrauen entziehen. In dem Fall, dass dem Vorstand oder einem einzelnen Mitglied des Vorstandes das Vertrauen entzogen wird, ist gleichzeitig ein neuer Vorstand bzw. ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.

6. Zusammensetzung:

    Die Vollversammlung setzt sich aus den Verbandsvertretern/innen der einzelnen Mitgliedsverbände zusammen.
    Die Mitgliedsverbände entsenden entsprechend ihrer Mitgliederzahlen Verbandsvertreter:
    • bis 500 Kinder und Jugendliche: 1 Verbandsvertreter
      bis 1000 Kinder und Jugendliche: 2 Verbandsvertreter
      ab 1001 Kinder und Jugendliche: 3 Verbandsvertreter
    Sie können die gleiche Zahl Ersatzverbandsvertreter/innen benennen, denen allein das Recht zusteht, die Verbandsvertreter/innen im Verhinderungsfall zu vertreten.
    Die Benennung der Verbandsvertreter/innen und Ersatzverbandsvertreter/innen erfolgt jeweils zum 1. April für die kommende Wahlperiode von zwei Jahren schriftlich durch das dafür satzungsgemäß zuständige Organ des Jugendverbandes.
    In diesem Zusammenhang bestätigen die Verbände auch ihre Mitgliederzahlen.
    Scheiden innerhalb der Wahlperiode Mitglieder aus, obliegt es dem Jugendverband, neue Mitglieder zu benennen.
    Die Vorstandsmitglieder sind automatisch Vertreter/innen ihres Verbandes, der Vertreter/innenschlüssel ändert sich hierdurch nicht. Zur Vollversammlung können durch den Arbeitsausschuss oder den Vorstand Vertreter des Jugendamtes der Stadt Gelsenkirchen oder andere Gäste eingeladen werden.

7. Aufgaben:

    a. Beratung und Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Vereins
    b. Beratung und Beschlussfassung über ein Rahmenprogramm des Vereins
    c. Entgegennahme von Anträgen und Berichten
    d. Wahl des Vorstandes.
    e. Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen
    f. Entlastung des Vorstandes
    g. Entgegennahme von Geschäfts- und Kassenberichten
    h. Benennung von Vertretern/innen des Vereins in anderen Gremien
    i. Einsetzen von Ausschüssen und Entgegennahme von Berichten dieser Ausschüsse
    j. Erlass und Änderung der Geschäftsordnung
    k. Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, einem/einer Stellvertreter/in und vier Beisitzer/-innen.

2. Die Vorstandsmitglieder werden in getrennt durchzuführenden Wahlen für die Dauer von zwei Jahren durch die Vollversammlung gewählt.

3. Der Vorstand ist das beschlussfassende Organ zwischen den Vollversammlungen. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit erforderlich. Er bereitet die Vollversammlung vor. Die Beschlüsse sind durch die Vollversammlung zu bestätigen.

4. Wählbar ist nur, wer Verbandsvertreter/in im Jugendring ist.

5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen eines der/die Vorsitzende bzw. der/die Stellvertreter/in sein muss./p>

6. Die/Der Vorsitzende beruft den Vorstand und die Vollversammlung unter Angabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vorher schriftlich ein.

7. Die/Der Vorsitzende hat in der Jahreshauptversammlung einen Geschäftsbericht vorzulegen.

8. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt auf Antrag in der Jahreshauptversammlung.

§ 7 Geschäftsführung/ Finanzen

1. Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine/n Geschäftsführer/in, der/die an den Sitzungen beratend teilnimmt, berufen. Diese/r ist als besondere/r Vertreter/in des Vereins im Sinne § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. Die Vertretungsvollmacht wird in Form einer Anweisung durch den Vorstand geregelt. Die Geschäftsführung sollte von einer/einem in der Kinder- und Jugendarbeit erfahrenen Mitarbeiter/in der Stadt Gelsenkirchen wahrgenommen werden, damit die Zusammenarbeit mit der Verwaltung gewährleistet und die Funktionsfähigkeit des Jugendringes garantiert ist.

2. Geschäftsjahr des Jugendringes ist das Kalenderjahr.

3. Die Durchführung der Kassengeschäfte fällt in den Aufgabenbereich des/der Geschäftsführers/in.

4. Sie/Er legt in der Jahreshauptversammlung den Kassenbericht vor.

5. Die Kassenprüfung erfolgt vor der Jahreshauptversammlung durch zwei von der Vollversammlung bestellte Kassenprüfer/innen.

6. Die Mittel des Vereins werden durch Zuwendungen der Stadt Gelsenkirchen, durch Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht.

7. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

§ 8 Satzungsänderung

1. Anträge auf Satzungsänderung werden nur in der Jahreshauptversammlung behandelt. Sie müssen bei der/bei dem Vorsitzenden spätestens sechs Wochen vor der Jahreshauptversammlung eingereicht werden und sind von diesem/dieser an sämtliche Mitglieder der Vollversammlung weiterzuleiten.

2. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitgliedsverbände.

§ 9 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Jugendring Gelsenkirchen e.V. kann nur auf einer eigens hierzu einberufenen außerordentlichen Vollversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Mitgliedverbände erfolgen.

2. Der Antrag muss von wenigstens drei Mitgliedsverbänden schriftlich gestellt und begründet sein. Spätestens vier Wochen nach Eingang des Auflösungsantrages muss die/der Vorsitzende die Vollversammlung einberufen. 14 Tage vor dieser Versammlung hat die/der Vorsitzende sämtlichen Verbandsvertreter/innen eine Abschrift vom Antrag und von der Begründung zuzuleiten.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Gelsenkirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden hat.


Gelsenkirchen, 11. Oktober 2011

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